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Arbeitnehmerentsendung

Werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland entsandt und ist der Entsendezeitraum zeitlich begrenzt (183 Tage-Regelung), verbleibt das Besteuerungsrecht für die Lohnzahlungen im Regelfall trotz vorübergehenden Wegzugs des Arbeitnehmers in Deutschland. Dies bedeutet, dass die deutsche Arbeitgeberin bzw. der deutsche Arbeitgeber weiterhin auf den Bruttoarbeitslohn Lohnsteuer abführt. Bedingt durch höhere Lebenshaltungskosten verbleibt ins Ausland entsandten Arbeitnehmern vom Nettolohn oftmals weniger als im Inland.

Kaufkraftausgleich

Arbeitgeber dürfen in solchen Fällen die höheren Lebenshaltungskosten durch Zahlung eines Kaufkraftausgleichs abgelten. Solche Kaufkraftausgleiche sind nach § 3 Nr. 64 Satz 3 Einkommensteuergesetz/EStG steuerfrei, soweit diese die nach dem Bundesbesoldungsgesetz/BbesG zulässigen Beträge nicht übersteigen (§ 55 BbesG).

Neues BMF-Schreiben

Das Bundesfinanzministerium/BMF hat mit Schreiben vom 21.1.2025 (IV C 5 - S 2341/00025/004/006) die maßgeblichen Zuschlagsätze für 2025 zusammen mit einer Excel-Tabelle veröffentlicht. Änderungen gegenüber 2024 ergaben sich u. a. für Belgien (neuer Zuschlagsatz 2025 = 10 %), Brasilien/Recife (neuer Zuschlagsatz 2025 = 5 %) oder Island (Zuschlagsatz 2025 = 20 %). Die dem BMF-Schreiben angehängte Excel-Tabelle mit den Zuschlags-Prozentsätzen kann online auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums unter dem Link https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2025-01-21-kaufkraftzuschlaege-stand-01-07-2025.html abgerufen werden.

Stand: 27. April 2025

Bild: Lazy_Bear - stock.adobe.com

grandjean.pretner
Steuerberater Rechtsanwälte

Gustav-Freytag-Straße 26
60320 Frankfurt am Main
Deutschland



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